Dienstleistung

UVG (Unfall-Versicherungs-Gesetz)

1 Beraten von Betrieben nach UVG, VUV, ArG, ArGV’s etc

Hier wird dem Betrieb gezeigt, was er nach Gesetz tun muss, und wie er dies am besten und günstigsten macht.

  • Beraten von KMU und G-Betrieben nach VUV Art. 11a-g.
  • Suchen der für den Betrieb optimalen und individuell günstigsten ASA-Lösung.

2 Durchführen von Arbeitssicherheits-Aufgaben nach UVG / VUV

Hier wird dem Betrieb die Spezialisten-Arbeit abgenommen.

  • Umsetzen des DZA-Sicherheitssystems (Individuallösung).
  • Untersuchen von Unfällen und Ereignissen, Massnahmen nach TOP.
  • Begleiten bei offiziellen Kontrollen der Durchführungsorgane (Suva, Kantonale Arbeitsinspektorate) nach VUV Art. 61.
  • Durchführen von Betriebsbegehungen (vermindern von Gefahren wegen „Betriebsblindheit“).
  • Übernehmen sämtlicher Kontakte und Schriftverkehr mit dem Durchführungsorgan nach VUV Art. 11g.

3 Schulung

Hier wird dem Betrieb jenes Wissen vermittelt, das er für das Erfüllen der VUV und der EKAS-Richtlinie benötigt.

  • Kaderschulung (Arbeitssicherheit als Führungsaufgabe mit Betriebsnutzen, Rechtslage, Grundsätze der Arbeitssicherheit, erkennen von Gefährdungen, verhindern von Unfällen etc.).
  • Mitarbeiterschulung (betriebsspezifische Aus- und Fortbildung, Benützung von Sicherheitseinrichtungen und PSA, Motivation zum sicheren Verhalten).

4 Kunden-Serviceleistungen

Hotline, eine Leistung für Kunden.

  • Hotline bei Unfällen: Sollte trotz aller Sicherheitsmassnahmen ein Unfall entstehen (Restrisiko), steht dem Kunden jederzeit telefonische Beratung zur Verfügung. Dabei werden die ersten zu treffenden Schritte nach dem Unfall aufgezeigt, um den entstandenen Schaden in Grenzen zu halten.

5 Freizeitsicherheit

Hier wird dem Betrieb aufgezeigt, dass er gegen Unfälle in der Freizeit nicht machtlos ist (Nicht-Betriebs-Unfälle, NBU).
  • Nach den Statistiken der Suva sind die Volkssportarten „Fussball“ und „Skifahren“ die unfallträchtigsten. Eine gezielte Strategie mit Massnahmen können das Unfallrisiko in der Freizeit verringern.

PrSG (Bundesgesetz über die Produktesicherheit = Herstellergesetz)

1 Beratung von Herstellern nach PrSG

Hier wird dem Hersteller gezeigt, was er nach Gesetz tun muss, um seine Produkte sicherheitskonform zu gestalten, und wie er dies am besten und günstigsten macht.

  • Beratung von Herstellern zu Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten zum Erlangen und Ausstellen der Konformitätserklärung.
  • Beratung zur Vorbereitung auf die Zertifizierung (Baumusterprüfung, Verfahren gemäss Maschinenrichtlinie, Risikobeurteilung, Stand der Technik, erstellen der technischen Dokumentation), speziell im Bereich des innerbetrieblichen Transports (Flurförderzeuge, Verladesysteme, Industriekrane etc) und der Lagerung (Umlauf-, Gleit-, Hochregallager, Karussellanlagen, Förderanlagen etc).

2 Sicherheitstechnische Beurteilungen nach PrSG

Hier wird dem Hersteller die Spezialisten-Arbeit abgenommen.

  • Sicherheitstechnische Beurteilung von Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten, speziell im Bereich des innerbetrieblichen Transports (Flurförderzeuge, Verladesysteme, Industriekrane etc) und der Lagerung (Umlauf-, Gleit-, Hochregallager, Karussellanlagen, Förderanlagen etc).